Rasseliste

Der American Pit Bull Terrier gilt vom Gesetz her in vielen deutschen Bundesländern als gefährlich, der Import nach Deutschland ist verboten.
Ebenfalls in vielen deutschen Bundesländern in der Liste gefährlicher Hunde: der Bullterrier
Der Staffordshire Bullterrier darf nicht nach Deutschland importiert werden

Eine Rasseliste ist im Kontext der Hundehaltung eine Liste von Hunderassen, die rassebedingt als gefährlich angesehen werden oder deren Gefährlichkeit vermutet wird („Kampfhunde“, gefährliche Hunde). Von den Rasselisten erfasste Hunde werden als Listenhund bezeichnet; für ihreHaltung gelten verschiedene Einschränkungen, die sich je nach örtlichen Gegebenheiten unterscheiden können. Auch die BezeichnungAnlagehund ist verbreitet und darauf zurückzuführen, dass Rasselisten teilweise in den Anlagen zu den entsprechenden Gesetzen oder Verordnungen veröffentlicht wurden. Beispielsweise hatte die Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalens aus dem Jahr 2000, der Vorläufer des dortigen Landeshundegesetzes, zwei Anlagen mit Rasselisten.

Neben einem Verbot der Haltung gewisser Rassen sind rassespezifische Einschränkungen bei der Haltung möglich. Auf den Halter bezogen kann dies beispielsweise Volljährigkeit, Vorlage eines Führungszeugnisses oder die Pflicht zum Ablegen einer Sachkundeprüfung(„Hundeführerschein“) bedeuten. Bei der Haltung können weitere Sonderregelungen wie LeinenzwangMaulkorbpflichtChippflicht,Versicherungspflicht, Genehmigungspflicht, Gebot der Unfruchtbarmachung, Pflicht zur sicheren Umzäunung des Besitzes, auf dem der Hund gehalten wird, oder Ablegen eines Wesenstests für Hunde vorgeschrieben sein.

 

Rasseliste des Bundes

Das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz enthält eine Rasseliste mit Pitbull-TerrierAmerican Staffordshire-TerrierStaffordshire-Bullterrier und Bullterrier und schließt Kreuzungen mit diesen Rassen ein. Es ist verboten, solche Hunde nach Deutschland zu verbringen. Außerdem dürfen Hunde solcher Rassen, für die im Zielbundesland Gefährlichkeit vermutet wird, nicht in dieses Land eingeführt werden. Ausnahmen gelten unter anderem für DiensthundeBlindenhundeBehindertenbegleithunde und Rettungshunde, bei kurzzeitigen Aufenthalten (bis 4 Wochen) und bei Nachweis einer berechtigten Haltung im jeweiligen Land.

Rasselisten der deutschen Bundesländer

Viele deutsche Bundesländer führen eine Rasseliste mit Hunderassen, die rassebedingt als gefährlich aufgeführt oder deren Gefährlichkeit vermutet wird. Für solche „Listenhunde“ gelten dann bestimmte Regelungen, für die in einigen Bundesländern noch einmal abgestuft zwei unterschiedlichen Kategorien gelten. Derzeit gelten in fünf Bundesländern abgestufte Rasselisten (1 und 2), in weiteren Bundesländern gilt je eine Rasseliste ohne Abstufungen. Niedersachsen hat sich gegen Rasselisten entschieden. Thüringen hatte bis zum 16. Juni 2011 die Auffassung vertreten, die Gefährlichkeit eines Hundes sei nicht an seiner Rasse festzumachen.

In den meisten Bundesländern kann ein Hund nach Bestehen eines Wesenstests von den Maßnahmen befreit werden, die für Listenhunde vorgeschrieben sind, in einigen Ländern gilt das nicht für alle Rassen.

Gegen einen individuell gefährlichen Hund konnten durch die zuständige Behörde schon vorher Maßnahmen ergriffen werden. Die vor dem Juli 2000 geltenden Hundeverordnungen boten die Rechtsgrundlage, aggressive Hunde wegnehmen oder andere Anordnungen treffen zu können. Es ist somit unabhängig von Rasselisten möglich, gegen aggressive und gefährliche Hunde Leinen- und Maulkorbzwang zu verhängen. Kritiker der Rasselisten stehen auf dem Standpunkt, durch den Wegfall von zeit- und personalaufwendigen – und aus ihrer Sicht unsinnigen – Maßnahmen gegen Listenhunde würden die Ämter wieder mehr Zeit finden, notwendige Maßnahmen gegen aggressive Hunde konsequenter durchzusetzen. Andererseits ist eine jeweilige Einzelfallprüfung personal- und zeitintensiver als die Kontrolle von Allgemeinverfügungen.

Die Bundesländer definieren, mit Ausnahme von Niedersachsen, in ihren Hundegesetzen oder Hundeverordnungen verschiedene Hunderassen und deren Mischlinge als gefährlich oder nehmen Bezug auf die Liste in der bundesrechtlichen Regelung des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes. In den Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg wird der BegriffKampfhund verwendet.

Die folgende Tabelle zeigt, welche Hunderassen in welchen Bundesländern Deutschlands als gefährlich gelten.

Rasselisten in Deutschland, Stand unterschiedlich
 BWBYBEBBHBHHHEMVNINWRPSLSNSTSHTH
Alano?   2   2           2            
American Bulldog   2         X     2            
(American) Pitbull Terrier 2 1 X 1 X 1 X X   1 X X X X X 1
American Staffordshire Terrier 2 1 X 1 X 1 X X   1 X X X X X 1
Bandog   1                            
Bullmastiff 2 2 X 2   2       2            
Bullterrier 2 2 X 1 X 1 X X   1     X X X 1
Cane Corso/Cane Corso Italiano   2   2                        
Dobermann       2                        
Dogo Argentino 2 2 X 2   2 X     2            
Dogue de Bordeaux 2 2   2   2                    
Fila Brasileiro 2 2 X 2   2 X     2            
Kangal           2 X                  
Kaukasischer Owtscharka           2 X                  
Mastiff 2 2 X 2   2       2            
Mastín Español 2 2 X 2   2       2            
Mastino Napoletano 2 2 X 2   2       2            
Perro de Presa Canario?/
Perro de Presa Canario (Dogo Canario)
   
2
  2
 
                       
Perro de Presa Mallorquin?   2   2                        
Rottweiler   2   2   2 X     2            
Staffordshire Bullterrier 2 1   1 X 1 X X   1 X X   X X 1
Tosa Inu 2 1 X 1   2       2            
 BWBYBEBBHBHHHEMVNINWRPSLSNSTSHTH

Legende: Länderkürzel BW : Baden-Württemberg, BY : Bayern, BE : Berlin, BB : Brandenburg, HB : Bremen, HE : Hessen, HH : Hamburg, MV: Mecklenburg-Vorpommern, NI: Niedersachsen, NW: Nordrhein-Westfalen, RP: Rheinland-Pfalz, SL: Saarland, SN: Sachsen, ST: Sachsen-Anhalt, SH: Schleswig-Holstein, TH: Thüringen

Erläuterungen
  • ?: Bei den nicht verlinkten Bezeichnungen von Rassen kann die Bezeichnung vom Namen her keiner Rasse eindeutig zugeordnet werden.
  • 1: Die Rasse ist als gefährlich aufgeführt.
  • 2: Die Gefährlichkeit der Rasse wird vermutet, kann aber widerlegt werden (Wesenstest).
  • X: Die Rasse ist als gefährlich aufgeführt, dieses Bundesland unterscheidet nicht zwischen Kategorie 1 und Kategorie 2. Die vorgenannten Kategorien werden in den Bundesländern unterschiedlich definiert.

 (* Stand der jeweiligen Bearbeitungen:

  • Baden-Württemberg: Die Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 ist berücksichtigt.
  • Bayern: Berücksichtigt ist die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992, „Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 Abs. 2 teilweise verfassungswidrig (Bek. BayVerfGH v. 15. Juli 2004 Vf. 1-VII-03, S. 351)“ (aktuell und zuletzt abgerufen am 12. Februar 2012)
  • Brandenburg: Berücksichtigt ist die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) vom 16. Juni 2004, wie sie am 12. Februar 2012 aktuell war.
  • Niedersachsen: Zuletzt berücksichtigt ist die Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 26. Mai 2011.
  • Thüringen: Zuletzt berücksichtigt ist das Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011.

Einzelne Bundesländer, Besonderheiten 

Bayern 

Der Freistaat Bayern hat bereits seit 1992 eine rassespezifische Hundeverordnung. Sie enthält Rasselisten für Kampfhunde, das „sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist“. Hunderassen werden dort aufgeführt in:

  • Kategorie 1: Die Eigenschaft als Kampfhund wird stets vermutet.
  • Kategorie 2: Die Eigenschaft als Kampfhund wird vermutet, solange nicht für den einzelnen Hund ein entsprechender Negativnachweis geführt ist.

Die Haltung von Kampfhunden – ausgenommen Diensthunde – bedarf der Erlaubnis, die nur erteilt werden darf, wenn unter anderem ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachgewiesen wird.

Bayern ist das Land mit der längsten Rasseliste. Zuletzt wurden am 4. September 2002 die Rassen Alano, American Bulldog, Cane Corso, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler in die Liste der Kategorie 2 neu aufgenommen. Bei 18 der jetzt aufgeführten Namen handelt es sich um Hunderassen und einen Hundetypus. Der neunzehnte Eintrag „Bandog“ ist weder eine von der FCI anerkannte Hunderasse noch ein allgemein bekannter Hundetypus. Die bayerische Polizei beschreibt den Bandog „als große Version des Pit Bulls […] Der Bandog, wörtlich zu übersetzen mit dem Wort ‚Kettenhund‘, ist keine einheitliche Rasse. Mit diesem Begriff werden Hunde bezeichnet, die tagsüber angekettet und nachts zum Schutz von Grundstücken frei liefen.“ Die Stadt München beschreibt diesen Typus als „Kreuzungen großrahmiger Hunde (Schulterhöhe über 45 cm, Gewicht über 30 kg) mit hoher Aggressivität. Es besteht kein einheitliches äußeres Erscheinungsbild, die Farbschläge variieren.“

Kritiker sehen hier das Bestimmtheitsgebot verletzt, da die Beschreibung zu wenig präzise sei. Bei den Angaben zur Ankettung und zur Aggressivität handle es sich nicht um rassespezifische Merkmale, sondern um Haltungsbedingungen, schlechte Erziehung und eventuell tierschutzwidrige Zuchtauswahl auf Aggressivität.

Berlin 

In dem zum 10. Oktober 2004 in Kraft getretenen Gesetz über das Halten von Hunden in Berlin werden die vorher in der Berliner Hundeverordnung gelisteten Rassen Staffordshire Bullterrier und Dogue de Bordeaux nicht mehr aufgeführt.

Brandenburg

Brandenburg hat erstmals im Jahr 2000 Rasselisten eingeführt. In Brandenburg gibt es zwei Rasselisten:

  • Hunderassen und Gruppen, die als gefährlich gelten
  • Rassen und Gruppen, für die eine Gefährlichkeitsvermutung gilt, die durch ein Negativzeugnis widerlegt werden kann.

Mecklenburg-Vorpommern [Bearbeiten]

Zum 1. Januar 2006 wurde die Rasseliste im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern um sieben Rassen gekürzt. Die gestrichenen Rassen sind Dogo ArgentinoBordeauxdoggeFila Brasileiro,MastiffMastín EspañolMastino Napoletano und Tosa Inu.

Das Land begründet die Änderung mit dem Gebot zur Überprüfung der Rasseliste, die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 16. März 2004 enthalten ist. Das Urteil sagt aus, dass der Gesetzgeber die weitere Entwicklung zu beobachten hat und prüfen muss, ob die dem Urteil zugrunde liegenden Annahmen (über rassebedingte Gefährlichkeit) sich tatsächlich bestätigen.

Niedersachsen 

Im Sommer 2000 wurde die Niedersächsische Gefahrtierverordnung mit Rasseliste von allen Landtagsfraktionen gemeinsam beschlossen. Am 3. Juli 2002 entschied dasBundesverwaltungsgericht die komplette Hunderegelung in der Verordnung für nichtig zu erklären. Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Entscheidung damit, dass zwar für bestimmte Hunderassen ein Verdacht bestehe, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgingen. Es sei jedoch in der Wissenschaft umstritten, welche Bedeutung diesem Faktor neben zahlreichen anderen Ursachen – Erziehung und Ausbildung des Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse – für die Auslösung von aggressivem Verhalten zukommt. Ein bloßer Gefahrenverdacht, auch als Besorgnispotenzial bezeichnet, rechtfertige kein Einschreiten auf der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung. Vielmehr müssten Eingriffe zum Zweck der Gefahrenvorsorge nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in einem besonderen Gesetz vorgesehen sein. Ein derartiges Gesetz liege in Niedersachsen nicht vor.

Kurz danach wurde von der regierenden SPD die Vorlage für das Niedersächsische Hundegesetz eingebracht, die wiederum eine Rasseliste enthielt. Zu diesem Gesetzesvorhaben wurden im Landtag die vorgeschriebenen Anhörungen durchgeführt. Angehört wurden 20 Experten und Fachinstitutionen, davon sprachen sich 19 gegen Rasselisten aus, als einzige Institution sprach sich der Deutsche Kinderschutzbund dafür aus. Gegen die Rasseliste war auch der Arbeitskreis Tierschutz der SPD, der gegen den SPD-Minister stimmte. Mit einer Stimme Mehrheit wurde das Gesetz mit Rasseliste durch den Landtag beschlossen.

Die Rasselisten wurden nach der Landtagswahl vom 2. Februar 2003 und dem Regierungswechsel zur CDU wieder aus dem Hundegesetz gestrichen. Das Gesetz wurde 2011 wiederum neu gefasst. Auch diese Neufassung enthält keine Rasseliste. In der Begründung dazu heißt es: „In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen das Verhalten des Hundehalters maßgeblichen Einfluss auf Art, Häufigkeit und Schwere eines Zwischenfalls mit Hunden hat. Die Erziehung und Ausbildung eines Hundes, die Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse sind für die Auslösung von aggressivem Verhalten von wesentlicher Bedeutung. Hingegen ist die Einstufung eines Hundes als gesteigert aggressiv oder gefährlich, anknüpfend an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse oder einem bestimmten Hundetyp, in Fachkreisen nach wie vor umstritten.“

Nordrhein-Westfalen: Beißstatistik und Beobachtungspflicht 

Aufgrund der Beobachtungs- und Prüfpflicht werden im Land Nordrhein-Westfalen Statistiken geführt, die zu einem späteren Zeitpunkt für die Entscheidung über die Zukunft der Rasseliste verwendet werden sollen. Die erhobenen Daten beziehen sich auf Beißvorfälle mit verletzten Menschen in NRW und zeigen den prozentualen Anteil der Hunderassen entsprechend ihrer Populationsstärke.

Sachsen-Anhalt 

Der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt hat am 11. Dezember 2008 nach mehrjähriger Beratung ein Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren beschlossen. Neben vielen rasseneutralen Vorschriften (Chippflicht, Versicherungs- und Registrierungspflicht) wurde auf den 1. März 2009 durch Verweis auf das Bundesgesetz eine Rasseliste eingeführt. § 2 Abs. 2 bestimmt

„Für Hunde, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetzes nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt oder verbracht werden dürfen, wird die Gefährlichkeit vermutet.“

Diese Hunde müssen einem Wesenstest unterzogen werden und unterliegen nach dessen Bestehen keinen besonderen Bestimmungen mehr. Ohne Nachweis eines bestandenen Wesenstests dürfen diese Hunde nicht gehalten werden. Es können Wesenstests aus anderen Ländern und Staaten als gleichwertig anerkannt werden.

Weitere Voraussetzungen für eine Haltungsgenehmigung sind Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde des Halters. Der Hund muss (ebenso wie alle anderen Hunde, die nach dem 1. März 2009 geboren werden) unveränderlich gekennzeichnet sein; sein Besitzer muss eine Haftpflichtversicherung abschließen. Es besteht keine Kastrationspflicht und kein Zuchtverbot.

Schleswig-Holstein 

In Schleswig-Holstein bestehen Pläne, die gültige Rasseliste wieder abzuschaffen. Im Koalitionsvertrag von CDU und FDP heißt es dazu:

„CDU und FDP sehen sich dem Tierschutz besonders verpflichtet. Zur Verbesserung des Tierschutzes werden die bestehenden Rechtsgrundlagen evaluiert und ggf. angepasst. CDU und FDP wollen die Bürgerinnen und Bürger vor verantwortungslosen Hundehaltern schützen. Die Rasseliste hat sich dafür als nicht geeignet erwiesen und wird daher im Gefahrhundegesetz abgeschafft.“

Thüringen 

Thüringen führte 2011 eine Rasseliste ein. Sie ist im Paragraphen 3 (2) im Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren. Vom 22. Juni 2011 festgeschrieben und legt gefährliche Hunde fest. Im Paragraphen 11 werden die Hunde dieser Rassen bezeichnet als „Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund genetischer Veranlagung unwiderlegbar vermutet wird“. Neben den aufgeführten Rassen sind alle Kreuzungen mit ihnen als gefährlich definiert, wobei als Kreuzung solche Hunde gelten, die einen entsprechenden Phänotyp haben. Im Zweifel liegt die Beweislast beim Hundehalter. Für das Halten eines als gefährlich eingestuften Hunds braucht man eine Erlaubnis, die unter anderem an einen Sachkundenachweis, die Zuverlässigkeit des Halters, eine elektronische Markierung und eine Haftpflichtversicherung gebunden ist. Ferner muss der Halter nachweisen, dass ein besonderer wissenschaftlicher oder beruflicher Bedarf für die Haltung des Tieres besteht, der durch Hunde anderer Rassen nicht angemessen befriedigt werden kann. Es gilt ein Zucht- und Handelsverbot für gefährliche Hunde. Hunde der im Gesetz aufgeführten Rassen müssen, sofern keine Ausnahmegenehmigung eingeholt wird, unfruchtbar gemacht werden.

Neben den im Gesetz aufgeführten Rassen können durch Rechtsverordnung Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen als gefährlich bestimmt werden. Dabei „dürfen nur solche Hunderassen sowie deren Kreuzungen als gefährlich bestimmt werden, bei denen die Vermutung besteht, dass ihre Gefährlichkeit für das Leben und die Gesundheit der Menschen und Tiere auf rassespezifische Merkmale wie Beißkraft, reißendes Beißverhalten und Kampfinstinkt zurückzuführen ist.“ Die Gefährlichkeit eines solchen Hundes kann im Einzelfall durch einen Wesenstest widerlegt werden, bei dem die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nachgewiesen wird. Das Innenministerium erklärte, dass eine Listung weiterer Rassen „vorerst nicht beabsichtigt“ sei.

Für Haltung und Führen gefährlicher Hunde regelt das Gesetz Bedingungen.

Befürworter 

Die Innenminister der Länder mit Rasselisten vertreten den Standpunkt, mit der Auflistung von Hunderassen würden gefährliche Hunde besser kontrollierbar und die Sicherheit der Bevölkerung vor Hundeangriffen würde erhöht. Ebenfalls befürwortet werden Rasselisten vom Deutschen Kinderschutzbund und vom Verein Deutsche Kinderhilfe.

Kritik 

Die Rasselisten werden von einer Vielzahl von Institutionen abgelehnt und für nicht zweckdienlich gehalten, die wichtigsten davon sind: Bundestierärztekammer, Bundesverband Praktischer Tierärzte, Deutscher Tierschutzbund und Verband für das Deutsche Hundewesen.

Einige der Rasselisten wurden mit der Begründung erlassen, die Zahl der Hundeangriffe und die Zahl der getöteten Menschen sei in den letzten Jahren stark gestiegen. Die Medienberichterstattung behauptet oft Ähnliches. Hundebisse mit tödlichem Ausgang werden in Deutschland statistisch erfasst, Näheres dazu im entsprechenden Artikel.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts 

Das Bundesverfassungsgericht hat sich anlässlich der Überprüfung des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes in seinem Urteil vom 16. März 2004 auch mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit von Rasselisten befasst. Es hat dabei deren Zulässigkeit grundsätzlich bejaht, gleichzeitig aber festgestellt, dass bei fehlender Bestätigung der Annahme der übermäßigen Beißhäufigkeit durch Listenhunde eine Änderung erfolgen muss.

„Allerdings muss der Bundesgesetzgeber die weitere Entwicklung beobachten. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Ursachen aggressiven Verhaltens von Hunden der verschiedenen Rassen und über das Zusammenwirken unterschiedlicher Ursachen sowie die tatsächlichen Annahmen des Gesetzgebers belassen noch erhebliche Unsicherheit. Es ist deshalb notwendig, die Gefährdungslage, die durch das Halten von Hunden entstehen kann, und die Ursachen dafür weiter im Blick zu behalten und insbesondere das Beißverhalten der von § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG erfassten Hunde künftig mehr noch als bisher zu überprüfen und zu bewerten. Wird dabei die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Hunde durch den Gesetzgeber nicht oder nicht in vollem Umfang bestätigt, wird er seine Regelung den neuen Erkenntnissen anpassen müssen.“

Hierbei wird dem Gesetzgeber freigestellt, diejenigen Hunderassen in die Liste mit aufzunehmen, die eine vergleichbare Beißhäufigkeit haben wie die bisher gelisteten Rassen oder die Rasseliste insgesamt abzuschaffen und andere Kriterien als die Rassezugehörigkeit (zum Beispiel Wesenstest oder Halterqualifikation) zu verwenden.

 

Quelle : Wikipedia